Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 39

§ 39 – Sofortige Vollziehbarkeit

Keine aufschiebende Wirkung haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt, der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende aufhebt, zurücknimmt, widerruft, entzieht, die Pflichtverletzung und die Minderung des Auszahlungsanspruchs feststellt oder Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Pflichten erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bei der Eingliederung in Arbeit regelt, normal normal mit dem zur Beantragung einer vorrangigen Leistung aufgefordert wird oder normal normal mit dem nach § 59 in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches zur persönlichen Meldung bei der Agentur für Arbeit aufgefordert wird. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung gegen bestimmte Verwaltungsakte.
  • Betroffene Verwaltungsakte können Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende betreffen.
  • Dazu gehören Aufhebungen, Rücknahmen, Widerrufe und Entziehungen von Leistungen.
  • Auch Feststellungen von Pflichtverletzungen und Minderung des Auszahlungsanspruchs sind betroffen.
  • Regelungen zur Eingliederung in Arbeit und Pflichten der Leistungsberechtigten sind ebenfalls betroffen.